Platzordnung Campingplatz am Ruhlesee

  1. Zur Bildung und Erhaltung einer vertrauensvollen Gemeinschaft im Sinne des Mietvertrages haben alle Platzbenutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, untereinander und im Verhältnis zum Vermieter den Platzfrieden zu bewahren und das ihnen im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellte Eigentum
    sorgsam und sachgemäß zu behandeln.

  2. Mündliche Absprachen mit dem Personal haben grundsätzlich keine Gültigkeit. Anträge, Bestellungen oder Reservierungen bedürfen der Schriftform.

  3. Camper und Besucher haben die Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung – BbgCWPV in ihrer jeweils aktuellsten Version zu beachten und jederzeit die darin festgehaltenen Verordnungen zu beachten.

  4. Es ist weder die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes, noch eines Zweit- bzw. Nebenwohnsitzes auf dem Campingplatz gestattet.

  5. Der Zutritt zum Campingplatz ist für Gäste nur nach Anmeldung in der Rezeption / Anmeldung bzw. nach Entrichtung der fälligen Gebühren gestattet.Kurzcamper zahlen die fälligen Gebühren bei der Anmeldung
    in der Rezeption / Anmeldung im Voraus für die Dauer des Aufenthaltes.

  6. Die Größe der Fläche der jeweiligen Dauercampingplätze (ca. 80 – 100 qm) ist vom Betreiber vorgegeben und darf nicht eigenmächtig verändert werden. Zur Identifikation vergibt der Betreiber eine Nummer, welche gut sichtbar am Wohnwagen bzw. Zelt angebracht werden muss. Die Weiter- oder
    Untervermietung an Dritte ist untersagt.

  7. Der Anschluss an das elektrische Netz liegt im Ermessen des Platzpersonals und darf nur durch diese erfolgen. Unberechtigte Entnahme ist verboten und strafbar. Das Platzpersonal behält sich vor, Anschluss und Geräte zu kontrollieren. Das elektrische Heizen ist grundsätzlich verboten, ebenso das Betreiben von Stromaggregaten.

  8. Bei Verwendung von Flaschengas ist jeder Mieter verpflichtet, die vorgeschriebene „Gasprüfung“ termingerecht (alle 2 Jahre) durchführen zu lassen und jährlich in der Rezeption vorzulegen. Aus Sicherheitsgründen ist der Vermieter berechtigt, bei abgelaufener Prüfplakette oder Nichtvorlegung der
    Prüfbescheinigung eine fristlose Kündigung des Mietvertrages zum Schutze der Campinggemeinschaft vorzunehmen. Bei stillgelegten Anlagen ist ebenfalls ein Nachweis zu bringen.

  9. Alle Camper verpflichten sich, den genutzten Platz stets sauber und aufgeräumt zu halten. Der Mieter hat den Platz und die sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des genutzten Platzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes ist der Dauercamper ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, seinen Angehörigen oder seinen Besuchern/Übernachtungsgästen verursacht worden sind.

  10. Es dürfen keine Bäume oder Sträucher beschädigen oder entfernt werden. Ebenso ist jede Veränderung oder Beschädigung an Natur und Boden zu unterlassen. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind
    gestattet, bedürfen jedoch der schriftlichen Genehmigung durch die Betreiber. Bei verlassen des Campingplatzes gehen diese in das Eigentum des Campingplatzes über, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

  11. Bei mutwilliger Verunreinigung der sanitären Einrichtungen und Wasserstellen wird ein pauschaler Schadensersatz von 250,00 EUR fällig und es kann ein Platzverweis erfolgen.

  12. Für angemeldete Haustiere muss vor Beginn des Aufenthaltes ein gültiges Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Hunderassen, die zu den Kampfhunden gehören, können aus Sicherheitsgründen nicht aufgenommen werden. Bei Beschwerden oder Belästigungen durch Hunde oder andere Tiere, müssen diese sofort den Platz verlassen. Hunde sind an der Leine zu halten und dürfen nicht an den Badestrand geführt werden oder ins Wasser gehen.

  13. Das Umgrenzen der Standplätze mit Gräben und Einfriedungen ist untersagt. Handelsübliche Vorzelte sind gestattet, sofern die Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung dies gestattet. Das Spannen von Überzeltplanen durch Schlingen oder Haken an den Bäumen ist nicht gestattet.

  14. Aus Sicherheitsgründen dürfen die Räder bei Wohnwagen während der Standzeit nicht abgebaut werden. Zug- bzw. Fahrfähigkeit ist zu gewährleisten.

  15. Warmwasser ist nur in den Sanitär- und Abwaschstellen zu verbrauchen. Es ist auf keinen Fall gestattet warmes Wasser zu den Standplätzen mitzunehmen.

  16. Die Standorte der Wasserstellen und -hähne werden von den Inhabern bestimmt. Die Wasserentnahmestellen sind für jedermann frei zur Benutzung zu lassen. Das Waschen ist dort verboten.
    Jeglicher Anschluss an den Wasserhähnen ist untersagt. Das Ziehen von Gräben sowie die Nutzung von Wasserschläuchen ist verboten. Das Sprengen bzw. Wässern von Rasenflächen mittels Trinkwasser ist untersagt. Wasser ist ein kostbares Gut. Bitte gehen Sie sparsam damit um.

  17. Abfälle aller Art sind in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Zur Abfallentsorgung benutzen Sie bitte die dafür vorgesehenen Behälter. Dabei ist auf Ordnung und Sauberkeit um die Müllbehälter besonderes zu achten. Wertstoffe, wie Papier, Pappe, Kunststoffe, Blechdosen und Glasflaschen sind vom Hausmüll getrennt in den „Gelben“ bzw. „Blauen“ Mülltonnen zu entsorgen. Das Mitbringen von Müll und Entsorgung auf dem Campingplatz ist verboten. Für Grünabfälle ist eine gesonderte Fläche ausgewiesen. Die Entsorgung von Schrott, Sperr- und Sondermüll (Fernseher, Kühlschränke, Waschmaschine, Polstermöbel, Gartenmöbel o.ä.) auch über die Restmülltonne ist untersagt und wird ggf. strafrechtlich verfolgt.

  18. Aus der Lage des Campingplatzes im Wald ergibt sich eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Vermeidung von Waldbränden. Offenes Feuer kann daher auf keinen Fall zugelassen werden. Das beaufsichtigte Benutzen von Holzkohlegrills ist bis einschließlich Waldbrandgefahrenstufe 2 erlaubt. Das Rauchen ist nur auf den einzelnen Parzellen gestattet.

  19. Der Campingplatz ist Erholungssuchenden vorbehalten. Die Ausübung eines Gewerbes auf dem Campingplatz ist nicht gestattet.

  20. Die Platzruhe geht von 13.00 – 15.00 Uhr und 22.00 – 06.00 Uhr.

  21. Bewegungs- und Ballspiele dürfen im Interesse der Ruhe auf dem Platz nicht zwischen Zelten, Wohnwagen und sonstigen Campingeinrichtungen durchgeführt werden.

  22. Auf dem Platz gilt die Straßenverkehrsordnung. Die zulässige Geschwindigkeit auf dem Platz ist auf 10km/h eingeschränkt.

  23. Die Betreiber sind versichert gegen Haftpflichtschäden, auch verursacht durch von Ihnen Beauftragte. Kein Versicherungsschutz besteht u. a. gegen Schäden durch Brand, Einbruchdiebstahl, Entwendung, Hagel, Hochwasser, Schneelast, Sturm, Baumfall oder herabfallende Äste, Eis- und Schneeglätte, höhere Gewalt, Stromschäden sowie sonstige unabwendbare Ereignisse. Im Übrigen haftet der Campingplatz für Schäden, gleich welcher Art, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  24. Der Dauercamper ist verpflichtet, mindestens eine Haftpflicht- und Feuerversicherung für sein Eigentum abzuschließen und auf Verlangen des Betreibers vorzuweisen.

  25. Der Camper haftet für seine angemeldeten Personen und Besucher insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung dieser Campingordnung. Der Campingplatz ist am Tag der Abreise bis spätestens 11.00 Uhr in sauberem Zustand zu verlassen, danach ist eine neue Gebühr fällig. Jeder Diebstahl und jede Beschädigung am Eigentum des Campingplatzes wird geahndet und hat eine Anzeige und einen sofortigen Platzverweis bzw. Bußgeld in Höhe von 250,00 EUR zur Folge.

  26. Der Betreiber des Campingplatzes behält sich ausdrücklich vor, bei Verstößen gegen die Campingplatzordnung angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Camper und Besucher/Übernachtungsgäste, die in grober oder wiederholter Weise gegen diese Ordnung verstoßen, müssen mit Platzverweis rechnen. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Entgelte besteht in diesem Fall nicht. Das Platzpersonal sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Ruhe, Sicherheit und für die Einhaltung der Campingplatzordnung. Den Anordnungen des Platzpersonals oder von den Inhabern beauftragten Personen ist uneingeschränkt zu folgen. Wer sich widersetzt begeht Hausfriedensbruch und muss mit Platzverweis rechnen. Dem Inhaber bleibt im Falle des Platzverweises der Anspruch auf den vollen Mietzins.

  27. Diese Platzordnung tritt am 01.02.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Platzordnung, tritt die bisherige Platzordnung außer Kraft. Jede Änderung dieser Platzordnung bedarf der Schriftform. Die Erstellung dieser „Campingplatzverordnung“ erfolgte in Anlehnung an die Campingplatzverordnung im Land Brandenburg (BbgCWPV) vom 18. Mai 2005.